Die Beiträge der PKV sind im Alter nicht gedeckelt und können weiter steigen. Alterungsrückstellungen und ein gesetzlicher Zuschlag dämpfen den Anstieg, und mit einem Tarifwechsel lässt sich der Beitrag oft zusätzlich senken.
Die Beiträge in der privaten Krankenversicherung richten sich nicht nach dem Einkommen, sondern nach Alter bei Eintritt, Gesundheitszustand und gewähltem Tarif. Im Alter können sie trotzdem steigen, weil die Gesundheitskosten insgesamt zunehmen und Versicherer Beiträge bei steigenden Leistungsausgaben anpassen dürfen.
Beitragsanpassungen sind keine Besonderheit des Alters. Sie betreffen alle Versicherten eines Tarifs und werden von einem unabhängigen Treuhänder geprüft. Wie stark die Beiträge im Einzelfall steigen, lässt sich nicht pauschal vorhersagen und hängt vom Tarif und vom Versicherer ab.
Gleichzeitig bildet jeder Versicherte in der PKV schon in jungen Jahren Alterungsrückstellungen. Diese Rückstellungen sollen verhindern, dass die Beiträge im Alter allein mit den höheren Krankheitskosten wachsen.
Alterungsrückstellungen sind Teile deines Beitrags, die der Versicherer anspart, um die mit dem Alter steigenden Krankheitskosten abzufedern. Zusätzlich erhebt jeder Versicherer in Vollversicherungstarifen einen gesetzlichen Zuschlag von 10 Prozent des Beitrags, der ebenfalls für das Alter angespart wird.
Mit dem 60. Lebensjahr entfällt der gesetzliche Zuschlag, sodass der Beitrag zu diesem Zeitpunkt in der Regel sinkt. Das angesparte Geld aus dem Zuschlag wird ab dem 65. Lebensjahr eingesetzt, um Beitragsanpassungen abzufedern. Ist ab dem 80. Lebensjahr noch ein Rest vorhanden, wird er zur Senkung des Beitrags verwendet. Die genauen Regeln stehen in den §§ 149 und 150 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Wie hoch deine persönlichen Alterungsrückstellungen sind, kannst du bei deinem Versicherer erfragen. Die Höhe ist beim Tarifwechsel wichtig, weil sie in der Regel erhalten bleibt.
Der wirksamste Hebel ist meist ein Tarifwechsel beim eigenen Versicherer nach § 204 VVG. Dabei bleiben die Alterungsrückstellungen im Regelfall erhalten. Daneben gibt es einen höheren Selbstbehalt, Beitragsentlastungstarife sowie für bestimmte Fälle den Standardtarif und den Basistarif.
| Möglichkeit | Wie sie wirkt | Worauf du achten solltest |
|---|---|---|
| Tarifwechsel (§ 204 VVG) | Wechsel in einen gleichartigen Tarif des eigenen Versicherers, Alterungsrückstellungen werden angerechnet | Der Leistungsumfang kann sinken. Bei Mehrleistungen darf der Versicherer eine Gesundheitsprüfung verlangen. |
| Höherer Selbstbehalt | Du trägst Arztkosten bis zu einer Grenze selbst, der Monatsbeitrag fällt | Die Eigenbeteiligung muss im Alter bezahlbar bleiben, auch bei häufigeren Arztbesuchen. |
| Beitragsentlastungstarif | Zusatzbeitrag in jungen Jahren, dafür sinkt der Beitrag ab Rentenbeginn | Muss früh abgeschlossen werden und bindet über viele Jahre Geld. |
| Standardtarif / Basistarif | Leistungen auf GKV-Niveau, Höchstbeitrag orientiert sich am GKV-Höchstbeitrag | Nur unter bestimmten Voraussetzungen zugänglich. Der Leistungsumfang ist deutlich geringer als in vielen Volltarifen. |
Mit dem Rentenbeginn zahlst du den PKV-Beitrag in der Regel allein, da der Arbeitgeberzuschuss entfällt. Dafür kannst du bei der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag einen Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten.
Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung beträgt der Zuschuss für privat Versicherte etwa den halben allgemeinen Beitragssatz von 7,3 Prozent der Bruttorente, zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags der gesetzlichen Krankenkassen. Er ist auf die Hälfte deines tatsächlichen Versicherungsbeitrags begrenzt und wird nicht automatisch gezahlt. Die Sätze ändern sich, deshalb gilt immer die aktuelle Berechnung der Rentenversicherung.
Wer im Berufsleben ein Krankentagegeld abgesichert hatte, braucht diesen Baustein im Ruhestand meist nicht mehr. Ob und wann ein Verzicht sinnvoll ist, hängt vom Tarif ab und sollte vor der Änderung geprüft werden.
Die PKV bietet im Alter keine Beitragsgarantie. Beiträge können steigen, und ein Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung ist ab 55 Jahren in der Regel ausgeschlossen.
In der Regel nicht dauerhaft. Mit 60 Jahren entfällt der gesetzliche Zuschlag von 10 Prozent, wodurch der Beitrag zu diesem Zeitpunkt sinken kann. Danach können Beitragsanpassungen den Beitrag wieder erhöhen, auch wenn Alterungsrückstellungen den Anstieg dämpfen.
Der gesetzliche Zuschlag von 10 Prozent wird ab dem 21. Lebensjahr bis zum 60. Lebensjahr erhoben und entfällt danach. Das angesparte Geld wird ab dem 65. Lebensjahr eingesetzt, um Beitragsanpassungen abzufedern.
Ja. Nach § 204 VVG kannst du innerhalb deines Versicherers in einen gleichartigen Tarif wechseln, wobei die Alterungsrückstellungen im Regelfall angerechnet werden. Bei Mehrleistungen im neuen Tarif darf der Versicherer eine Gesundheitsprüfung verlangen.
Ja, auf Antrag zahlt die gesetzliche Rentenversicherung einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag. Er ist auf die Hälfte des tatsächlichen Beitrags begrenzt, und die Höhe richtet sich nach der aktuellen Berechnung der Deutschen Rentenversicherung.
In der Regel nicht. Ab 55 Jahren ist die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung stark eingeschränkt. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn eine Versicherungspflicht neu eintritt, zum Beispiel durch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
Die PKV-Beiträge sind im Alter nicht stabil, werden aber durch Alterungsrückstellungen gedämpft. Alterungsrückstellungen, der entfallende Zuschlag ab 60 und der Rentenversicherungszuschuss entlasten, während Beitragsanpassungen weiter möglich bleiben. Ein Tarifwechsel nach § 204 VVG und ein angepasster Selbstbehalt sind die wichtigsten Stellschrauben. Wer vor dem Wechsel in die PKV steht, sollte die Entwicklung im Alter von Anfang an mitdenken.